{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-16-29_2016-07-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10538", "Checksum": "b0da7c2bd523b4db3ba10d3086bca2ea"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 16 29", "2016 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 29.07.2016 3B 16 29 (2016 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Der Wille richte sich nicht auf die Auflösung der Lebensgemeinschaft im rechtlichen und tatsächlichen Sinn. Beide Parteien erhoben gegen diesen Entscheid Berufung. Aus den Erwägungen: Erste Voraussetzung für die Anwendung von Art. 111 ZGB ist die Einreichung eines gemeinsamen Begehrens, in welchem die Ehegatten beantragen, dass ihre Ehe zu scheiden sei. Das Gesetz enthält keine Vorschriften hinsichtlich der Form des Begehrens (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 111 ZGB N 9). Bei Vorliegen des gemeinsamen Begehrens, einer vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sowie nach erfolgter Anhörung und Bestätigung des Scheidungswillens ist der Scheidungswille unwiderlegbar angenommen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 111 ZGB N 1). Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, muss bei den Ehegatten kein Wille zur Aufgabe der tatsächlichen Lebensgemeinschaft bestehen. Die Anforderungen an den Inhalt eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens sind gering. Es ist lediglich zum Ausdruck zu bringen, dass die Ehegatten gemeinsam die Scheidung verlangen, von deren ernsthaften Willen sich das Scheidungsgericht zu überzeugen hat. Eine Begründung ist nicht erforderlich, da seit der Revision des Scheidungsrechts der im besonderen Verfahren zustande gekommene Scheidungswille den (formalisierten) Scheidungsgrund bildet. Es wird deshalb beim Scheidungsgrund des gemeinsamen Begehrens von einer weitgehenden Privatisierung der Scheidung gesprochen (Fankhauser, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl. 2011, Art. 111 ZGB N 2). Im Unterschied zur Scheidungsordnung des früheren Rechts erübrigt sich die Feststellung der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses und namentlich die Abklärung der Verschuldensfrage (Gloor, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 111 ZGB N 1). Mit der Formalisierung der Scheidungsgründe lässt sich nicht vermeiden, dass Ehen aufgelöst werden, welche nicht zerrüttet und demnach gescheitert sind. 2.2. Damit stellt sich die Frage nach einem möglichen rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Parteien (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nach einer singulären Lehrmeinung hat das Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren, das nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten liegt, wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen (Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem schweizerischem Recht [Art. 111-116 ZGB], Zürich 2001, S. 140). Weitere Literatur und auch die Judikatur äussern sich zu dieser Frage, soweit ersichtlich, nicht. Das Institut des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet unmittelbare Anwendung auf das gesamte Bundesprivatrecht und es kann sich bei der Ausübung eines jeden (privaten und anderen) Rechts die Frage des Rechtsmissbrauchs stellen (Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 2. Aufl. 2010, N 270). Von Rechtsmissbrauch wird z.B. gesprochen, wenn mit der Ausübung des Rechts der Rechtsidee oder dem Gedanken der Gerechtigkeit in stossender Weise zuwider gehandelt würde, wobei der Missbrauch freilich \"offenbar\" (\"l'abus manifeste\"; \"il manifesto abuso\") sein und somit ins Auge springen muss. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden, wobei im bejahenden Fall als Rechtsfolge die Verweigerung des scheinbaren Rechts steht (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 287 ff.). Geht ein offenbar missbräuchliches Verhalten aus den Parteidarstellungen hervor, so hat das Gericht – dem Grundsatz \"iura novit curia\" folgend – von Amtes wegen Art. 2 Abs. 2 ZGB anzuwenden und dem missbräuchlich geltend gemachten Anspruch die Durchsetzung zu verweigern. Einer besonderen Einrede oder Einwendung einer Partei bedarf es nicht (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 314). Im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Rechtsausübung wird auch von einer zweckwidrigen Verwendung eines Rechtsinstituts gesprochen, indem dieses zum Nachteil anderer Personen zu Zwecken verwendet (missbraucht) wird, welche dessen Grundidee und den damit vernünftigerweise verfolgten Zwecken offensichtlich widersprechen oder damit offenkundig nichts mehr gemein haben (Hausheer/Aebi-Müller, Berner Komm., Bern 2012, Art. 2 ZGB N 255; vgl. z.B. BGE 138 III 425 E. 5 [zum Datenschutzrecht] oder 138 III 497 E. 4.1 [zum Erbrecht]). Auf die Ehe bezogen wird dieses Institut der Lehre zufolge zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich verwendet, wenn die Parteien die Ehe zur Verwirklichung von Interessen (zum Beispiel einer Einbürgerung) verwenden, die dieses Institut nicht schützen will (Hürlimann-Kaup/Schmid, a.a.O., N 296a). 2.3. Die Parteien haben ein formgültiges gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht; die notwendigen Anhörungen haben stattgefunden. Eine Begründung brauchten sie nach dem Gesagten für ihren Scheidungswunsch nicht abzugeben, geschweige denn eine Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses darzulegen. Es ist bereits dargelegt worden, dass sich das Gericht in Nachachtung des formellen Zerrüttungsprinzips nur vom Vorliegen eines ernsthaften Scheidungswillens zu überzeugen hat; nicht notwendig ist der geäusserte Wille, ob sie auch ihre faktische Gemeinschaft aufgegeben haben oder zumindest beenden wollen. In der Regel wird dies vor Gericht anlässlich der Anhörung nicht thematisiert oder die Ehegatten verschweigen dies bewusst, was ihr Recht ist. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob die (ehrlich) geäusserte Absicht der Parteien, die Scheidung einzig aus AHV-rechtlichen Gründen zu wollen – mithin zur Erlangung zweier Einzelrenten statt der im Ergebnis möglicherweise"}