Der Restüberschuss von Fr. 1'560.-- wäre unter den Parteien hälftig zu teilen, sodass der Gesuchstellerin ein Unterhaltsanspruch von insgesamt Fr. 1'250.-- (~ Fr. 483.-- + Fr. 780.--) zustände. Ihren Anteil am gemeinsamen Überschuss wird sie in casu vorab für die Belange von A verwenden müssen; lediglich soweit dann noch eine Lücke verbliebe, könnte sie dafür unter dem Titel der ehelichen Beistandspflicht auf den Gesuchsgegner zurückgreifen. Wie die vorstehende Tabelle offenbart, resultiert im Budget der Gesuchstellerin zusammen mit A eine Unterdeckung von Fr. 1'095.--.