Der Gesuchsgegner ist deshalb im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht zu verhalten, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat auszurichten. Unter Ausklammerung des Bedarfs von A sowie der Kinderzulagen und -alimente würde das Budget der Gesuchstellerin ab Juli 2016 ein Manko von Fr. 483.--, jenes des Gesuchsgegners einen Überschuss von Fr. 2'043.-- verzeichnen, mit dem er vorab die Unterdeckung auf Seiten der Gesuchstellerin auszugleichen hätte. Der Restüberschuss von Fr. 1'560.-- wäre unter den Parteien hälftig zu teilen, sodass der Gesuchstellerin ein Unterhaltsanspruch von insgesamt Fr. 1'250.-- (~ Fr. 483.-- + Fr. 780.--) zustände.