Den Grundbedarf von A hat sie vorab mittels ihres Überschussanteils zu finanzieren und kann den Gesuchsgegner lediglich insoweit belangen, als dieser Betrag nicht ausreicht. In den Monaten Januar bis Juni 2016 schliesst ihr Budget zusammen mit A jedoch mit einem negativen Saldo von Fr. 1'022.--, den sie allein durch monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 700.-- nicht auszugleichen vermag. Der Gesuchsgegner ist deshalb im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht zu verhalten, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat auszurichten.