4.4. (… [Tabelle mit Bedarfsberechnung]) Die Parteien allein würden während des ersten Semesters 2016 einen gemeinsamen Überschuss von rund Fr. 680.-- (~ Fr. 1'043.-- - Fr. 360.-- [Anmerkung der Redaktion: Überschuss des Gesuchsgegners abzüglich Unterdeckung der Gesuchstellerin]) erwirtschaften, an dem sie je zur Hälfte partizipierten. Die Gesuchstellerin hätte dementsprechend gegenüber dem Gesuchsgegner einen Unterhaltsanspruch von ungefähr Fr. 700.-- (= Fr. 360.-- + Fr. 340.--). Den Grundbedarf von A hat sie vorab mittels ihres Überschussanteils zu finanzieren und kann den Gesuchsgegner lediglich insoweit belangen, als dieser Betrag nicht ausreicht.