Die Argumentation des Gesuchsgegners verdient nach dem Gesagten jedoch insofern Zustimmung, als die Gesuchstellerin den Mehrbedarf für A, soweit sie ihn nicht aus eigenen Mitteln zu decken vermag, vorab ihrem Anteil am gemeinsamen Überschuss der Parteien zu entnehmen hat. Demzufolge kann sie keinen Anspruch auf eine hälftige Teilung jenes Überschusses erheben, der den Parteien nach der Finanzierung ihres gebührenden Unterhalts und desjenigen von A noch verbleibt.