Ihren Anteil am gemeinsamen Überschuss wird sie in casu vorab für die Belange von A verwenden müssen; lediglich soweit dann noch eine Lücke verbliebe, könnte sie dafür unter dem Titel der ehelichen Beistandspflicht auf den Gesuchsgegner zurückgreifen. Wie die vorstehende Tabelle offenbart, resultiert im Budget der Gesuchstellerin zusammen mit A eine Unterdeckung von Fr. 1'095.--. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'250.--, den der Gesuchsgegner ihr als Konsequenz der hälftigen Überschussteilung ohnehin zu entrichten hätte, überschreitet diesen Fehlbetrag noch um rund Fr. 150.--, weshalb sie keine zusätzlichen Leistungen mehr beanspruchen kann.