(… [Tabelle mit Bedarfsberechnung]) Unter Ausklammerung des Bedarfs von A sowie der Kinderzulagen und -alimente würde das Budget der Gesuchstellerin ab Juli 2016 ein Manko von Fr. 483.--, jenes des Gesuchsgegners einen Überschuss von Fr. 2'043.-- verzeichnen, mit dem er vorab die Unterdeckung auf Seiten der Gesuchstellerin auszugleichen hätte. Der Restüberschuss von Fr. 1'560.-- wäre unter den Parteien hälftig zu teilen, sodass der Gesuchstellerin ein Unterhaltsanspruch von insgesamt Fr. 1'250.-- (~ Fr. 483.-- + Fr. 780.--) zustände. Ihren Anteil am gemeinsamen Überschuss wird sie in casu vorab für die Belange von A verwenden müssen;