Den eigenen Unterhalt und die Kinderbelange wird die Gesuchstellerin dann zunächst aus ihrem Einkommen und diesem Betrag zu finanzieren haben. Nur soweit der fiktive Unterhaltsbeitrag nicht ausreichen sollte, um ihren und As gebührenden Bedarf (ohne Überschussanteil) vollständig zu decken, wird sie zusätzlich auf den Gesuchsgegner Rückgriff nehmen können. In diesem Umfang wird der angefochtene Entscheid zu korrigieren sein. (…) 4.4. (… [Tabelle mit Bedarfsberechnung]) Die Parteien allein würden während des ersten Semesters 2016 einen gemeinsamen Überschuss von rund Fr. 680.-- (~ Fr. 1'043.-- - Fr. 360.-- [