Demzufolge kann sie keinen Anspruch auf eine hälftige Teilung jenes Überschusses erheben, der den Parteien nach der Finanzierung ihres gebührenden Unterhalts und desjenigen von A noch verbleibt. Vielmehr wird zunächst ein fiktiver Unterhaltsanspruch (einschliesslich des hälftigen Anteils am gemeinsamen Überschuss) zu eruieren sein, wie er sich präsentierte, wenn beide Parteien künftig einen Einpersonenhaushalt führen würden. Den eigenen Unterhalt und die Kinderbelange wird die Gesuchstellerin dann zunächst aus ihrem Einkommen und diesem Betrag zu finanzieren haben.