| | Entscheid: | Die Parteien heirateten 2008. Ihre Ehe blieb kinderlos; die Gesuchstellerin hat einen minderjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung, A (geb. 2001). Im November 2015 gelangte die Gesuchstellerin mit einem Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen an das Bezirksgericht Z und beantragte, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'352.-- zu bezahlen. Mit Entscheid vom 1. April 2016 verpflichtete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Z den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- (für Januar bis März 2016), Fr. 1'300.-- (für April 2016) resp. Fr. 1'645.-- (ab Mai 2016) zu bezahlen.