Bezüglich des Ehegattenunterhalts kam es zu Recht zum Schluss, dass – mangels Bezifferung des Unterhaltsbeitrags – auf den Antrag nicht einzutreten ist. Dieser Punkt ist, da auf ihn nicht eingetreten wurde, wie ein nicht gestelltes Begehren zu behandeln. Somit ist es möglich den Unterhaltspunkt nachträglich zu beurteilen. Die Prozessvoraussetzung des Nichtvorhandenseins einer res iudicata (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit e. ZPO) ist damit mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gegeben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das erneute Unterhaltsbegehren der Gesuchstellerin eingetreten. |