283 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Gericht hat lediglich über diejenigen Nebenfolgen in einem Gesamtentscheid zu befinden, die von den Parteien gestellt/anbegehrt worden sind. So kann eine Partei das Gericht anrufen und z.B. lediglich die Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats verlangen, die anderen Nebenfolgen können die Parteien aussergerichtlich regeln. Im vorliegenden Fall hat das Gericht korrekt die anbegehrten Folgen des Getrenntlebens behandelt und in einem Gesamtentscheid darüber befunden. Bezüglich des Ehegattenunterhalts kam es zu Recht zum Schluss, dass – mangels Bezifferung des Unterhaltsbeitrags – auf den Antrag nicht einzutreten ist.