2014, Art. 176 ZGB N 1). Im Gegensatz zum Scheidungsrecht steht es hingegen den Ehegatten frei, bei erst später aktuell werdendem Rechtsschutzinteresse das Eheschutzgericht mit Anträgen zu bisher nicht geregelten Nebenfolgen oder mit Abänderungsanträgen zu bisher Geregeltem anzurufen (Schwander, a.a.O., Art. 176 ZGB N 1). Damit ist in einem Verfahren nach Art. 175/176 ZGB nicht wie in einem Scheidungsverfahren über alle Folgen materiell zu entscheiden, sondern nur über die anbegehrten (vgl. den Wortlaut von Art. 176 ZGB: "auf Begehren"). Es besteht somit kein Zwang auf einen Gesamtentscheid wie im Scheidungsrecht (vgl. Art. 283 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO;