Aus der Erwägung Ziff. 3.7.2 des Entscheids des Bezirksgerichts A vom 18. August 2014 geht hervor, dass das Bezirksgericht mangels konkreten und ziffernmässig bestimmten Antrags keine konkreten materiellen Ausführungen zum Ehegattenunterhalt machte. Fehlen konkrete materielle Aussagen zu einem Begehren, kann – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – nicht von materieller Behandlung desselben gesprochen werden. Das Bezirksgericht ist somit damals zu Recht nicht auf das Begehren der Gesuchstellerin eingetreten. Da damit über den persönlichen Unterhalt im erwähnten Entscheid nicht materiell entschieden wurde, ist ein entsprechender neuer Antrag grundsätzlich möglich.