Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen (BGE 123 III 16 E. 2a, 121 III 474 E. 4a). Im ersten Entscheid des Bezirksgerichts A vom 18. August 2014 trat die Vorinstanz auf das unbezifferte Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags nicht ein. Aus der Erwägung Ziff.