175 ZGB nicht einzeln über die Unterhaltsbelange entschieden werden könne. Der Grundsatz der "Einheit des Entscheids" habe zur Folge, dass bei unbestimmten Rechtsbegehren die formell ungenügend anbegehrten Ansprüche trotzdem zwingend materiell abgehandelt werden müssten. Das Gericht habe folglich die formell ungenügenden Anträge materiell abzuweisen. Ein wie sonst übliches Nichteintreten auf die formell ungenügenden Anträge sei nicht möglich.