Die Vorinstanz vertrete im nun angefochtenen Entscheid die Auffassung, das Unterhaltsbegehren der Gesuchstellerin könne trotz des rechtskräftigen ersten Entscheids und des Grundsatzes der Einheit des Entscheids teilweise gutgeheissen werden. Im Verfahren nach Art. 175 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) gelte wie im Scheidungsverfahren unter anderem der Grundsatz der "Einheit des Entscheids". Er verweist dabei auf LGVE 2009 I Nr. 5, worin das damalige Obergericht des Kantons Luzern klar festgehalten habe, dass auch in Verfahren nach Art. 175 ZGB nicht einzeln über die Unterhaltsbelange entschieden werden könne.