Weiter führt der Gesuchsgegner in seiner Berufung bezüglich der "res iudicata" und der Einhaltung des Grundsatzes "Einheit des Entscheids" aus, es werde eine unzutreffende Rechtsanwendung der Vorinstanz vorgebracht. Im ersten Entscheid des Bezirksgerichts A vom 18. August 2014 sei das Unterhaltsbegehren der Gesuchstellerin mangels Bezifferung abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Die Berufung dagegen sei abgewiesen worden. Die Vorinstanz vertrete im nun angefochtenen Entscheid die Auffassung, das Unterhaltsbegehren der Gesuchstellerin könne trotz des rechtskräftigen ersten Entscheids und des Grundsatzes der Einheit des Entscheids teilweise gutgeheissen werden.