Es hat folglich im Gegensatz zum Scheidungsrecht lediglich über diejenigen Nebenfolgen des Getrenntlebens zu befinden, die von den Parteien anbegehrt worden sind. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Res iudicata / Einheit des Entscheids 4.1. Weiter führt der Gesuchsgegner in seiner Berufung bezüglich der "res iudicata" und der Einhaltung des Grundsatzes "Einheit des Entscheids" aus, es werde eine unzutreffende Rechtsanwendung der Vorinstanz vorgebracht.