{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-15-9_2015-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10418", "Checksum": "906736dab71c252abe097a5fefb8d3d5"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3B 15 9", "2015 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.04.2015 3B 15 9 (2015 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einem Verfahren nach Art. 175/176 ZGB ist nicht wie in einem Scheidungsverfahren über alle Folgen materiell zu entscheiden, sondern nur über die anbegehrten. Das Gericht hat somit nicht zwingend einen Gesamtentscheid zu fällen. 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Es hat folglich im Gegensatz zum Scheidungsrecht lediglich über diejenigen Nebenfolgen des Getrenntlebens zu befinden, die von den Parteien anbegehrt worden sind. | Art. 175 ZGB; Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n4.2.\nEine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen (BGE 123 III 16 E. 2a, 121 III 474 E. 4a).\nIm ersten Entscheid des Bezirksgerichts A vom 18. August 2014 trat die Vorinstanz auf das unbezifferte Begehren der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags nicht ein. Aus der Erwägung Ziff. 3.7.2 des Entscheids des Bezirksgerichts A vom 18. August 2014 geht hervor, dass das Bezirksgericht mangels konkreten und ziffernmässig bestimmten Antrags keine konkreten materiellen Ausführungen zum Ehegattenunterhalt machte. Fehlen konkrete materielle Aussagen zu einem Begehren, kann – wie die Vorinstanz korrekt ausführte – nicht von materieller Behandlung desselben gesprochen werden. Das Bezirksgericht ist somit damals zu Recht nicht auf das Begehren der Gesuchstellerin eingetreten. Da damit über den persönlichen Unterhalt im erwähnten Entscheid nicht materiell entschieden wurde, ist ein entsprechender neuer Antrag grundsätzlich möglich.\nZu prüfen ist sodann, ob aufgrund des Grundsatzes der \"Einheit des Entscheids\" nicht auf das erneute Gesuch der Gesuchstellerin einzutreten ist. Es trifft zu, dass es – wie in anderen familienrechtlichen Verfahren – auch im Eheschutzverfahren im Allgemeinen unzulässig ist, lediglich einen Teil der beantragten Nebenfolgen des Getrenntlebens zu regeln und die weiteren Anträge auf einen separaten Entscheid zu verweisen (LGVE 2009 I Nr. 5; Schwander, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 176 ZGB N 1). Im Gegensatz zum Scheidungsrecht steht es hingegen den Ehegatten frei, bei erst später aktuell werdendem Rechtsschutzinteresse das Eheschutzgericht mit Anträgen zu bisher nicht geregelten Nebenfolgen oder mit Abänderungsanträgen zu bisher Geregeltem anzurufen (Schwander, a.a.O., Art. 176 ZGB N 1). Damit ist in einem Verfahren nach Art. 175/176 ZGB nicht wie in einem Scheidungsverfahren über alle Folgen materiell zu entscheiden, sondern nur über die anbegehrten (vgl. den Wortlaut von Art. 176 ZGB: \"auf Begehren\"). Es besteht somit kein Zwang auf einen Gesamtentscheid wie im Scheidungsrecht (vgl. Art. 283 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Gericht hat lediglich über diejenigen Nebenfolgen in einem Gesamtentscheid zu befinden, die von den Parteien gestellt/anbegehrt worden sind. So kann eine Partei das Gericht anrufen und z.B. lediglich die Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats verlangen, die anderen Nebenfolgen können die Parteien aussergerichtlich regeln.\nIm vorliegenden Fall hat das Gericht korrekt die anbegehrten Folgen des Getrenntlebens behandelt und in einem Gesamtentscheid darüber befunden. Bezüglich des Ehegattenunterhalts kam es zu Recht zum Schluss, dass – mangels Bezifferung des Unterhaltsbeitrags – auf den Antrag nicht einzutreten ist. Dieser Punkt ist, da auf ihn nicht eingetreten wurde, wie ein nicht gestelltes Begehren zu behandeln. Somit ist es möglich den Unterhaltspunkt nachträglich zu beurteilen.\nDie Prozessvoraussetzung des Nichtvorhandenseins einer res iudicata (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit e. ZPO) ist damit mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gegeben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das erneute Unterhaltsbegehren der Gesuchstellerin eingetreten."}