{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-15-9_2015-04-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10418", "Checksum": "906736dab71c252abe097a5fefb8d3d5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 15 9", "2015 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.04.2015 3B 15 9 (2015 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "In einem Verfahren nach Art. 175/176 ZGB ist nicht wie in einem Scheidungsverfahren über alle Folgen materiell zu entscheiden, sondern nur über die anbegehrten. Das Gericht hat somit nicht zwingend einen Gesamtentscheid zu fällen. Es hat folglich im Gegensatz zum Scheidungsrecht lediglich über diejenigen Nebenfolgen des Getrenntlebens zu befinden, die von den Parteien anbegehrt worden sind. | Art. 175 ZGB; Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:32", "Checksum": "11ddebe93453e1f776b219755a9e08cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.04.2015 3B 15 9 (2015 II Nr. 2)\nRegeste:\nIn einem Verfahren nach Art. 175/176 ZGB ist nicht wie in einem Scheidungsverfahren über alle Folgen materiell zu entscheiden, sondern nur über die anbegehrten. Das Gericht hat somit nicht zwingend einen Gesamtentscheid zu fällen. Es hat folglich im Gegensatz zum Scheidungsrecht lediglich über diejenigen Nebenfolgen des Getrenntlebens zu befinden, die von den Parteien anbegehrt worden sind. | Art. 175 ZGB; Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO. | Zivilprozessrecht\n\n\nZu prüfen ist sodann, ob aufgrund des Grundsatzes der \"Einheit des Entscheids\" nicht auf das erneute Gesuch der Gesuchstellerin einzutreten ist. Es trifft zu, dass es – wie in anderen familienrechtlichen Verfahren – auch im Eheschutzverfahren im Allgemeinen unzulässig ist, lediglich einen Teil der beantragten Nebenfolgen des Getrenntlebens zu regeln und die weiteren Anträge auf einen separaten Entscheid zu verweisen (LGVE 2009 I Nr. 5; Schwander, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 176 ZGB N 1). Im Gegensatz zum Scheidungsrecht steht es hingegen den Ehegatten frei, bei erst später aktuell werdendem Rechtsschutzinteresse das Eheschutzgericht mit Anträgen zu bisher nicht geregelten Nebenfolgen oder mit Abänderungsanträgen zu bisher Geregeltem anzurufen (Schwander, a.a.O., Art. 176 ZGB N 1). Damit ist in einem Verfahren nach Art. 175/176 ZGB nicht wie in einem Scheidungsverfahren über alle Folgen materiell zu entscheiden, sondern nur über die anbegehrten (vgl. den Wortlaut von Art. 176 ZGB: \"auf Begehren\"). Es besteht somit kein Zwang auf einen Gesamtentscheid wie im Scheidungsrecht (vgl. Art. 283 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Gericht hat lediglich über diejenigen Nebenfolgen in einem Gesamtentscheid zu befinden, die von den Parteien gestellt/anbegehrt worden sind. So kann eine Partei das Gericht anrufen und z.B. lediglich die Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats verlangen, die anderen Nebenfolgen können die Parteien aussergerichtlich regeln.\nIm vorliegenden Fall hat das Gericht korrekt die anbegehrten Folgen des Getrenntlebens behandelt und in einem Gesamtentscheid darüber befunden. Bezüglich des Ehegattenunterhalts kam es zu Recht zum Schluss, dass – mangels Bezifferung des Unterhaltsbeitrags – auf den Antrag nicht einzutreten ist. Dieser Punkt ist, da auf ihn nicht eingetreten wurde, wie ein nicht gestelltes Begehren zu behandeln. Somit ist es möglich den Unterhaltspunkt nachträglich zu beurteilen.\nDie Prozessvoraussetzung des Nichtvorhandenseins einer res iudicata (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit e. ZPO) ist damit mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gegeben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das erneute Unterhaltsbegehren der Gesuchstellerin eingetreten. |"}