korrekt wären indes Fr. 23'797.--. Diese anfängliche Abweichung um Fr. 4'000.-- bleibt anschliessend durch die gesamten klägerischen Berechnungen hindurch bestehen. 4.3. Nachdem beide Parteien dem ihnen vom Kantonsgericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag zugestimmt haben, kann der gerichtlich geschlossene Vergleich genehmigt werden (Art. 279 Abs. 1 i.V.m. Art. 280 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Stiftung A ist somit anzuweisen, von der Austrittsleistung des Klägers Fr. 106'685.10 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (…) zu überweisen. |