Der Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger aus beruflicher Vorsorge beläuft sich demgemäss auf rund Fr. 106'685.10. Die Differenz dieses Betrags gegenüber dem vom Kläger in seiner Anschlussberufungsantwort genannten (Fr. 104'367.70) ist weniger der geringfügig divergierenden Berechnungsart (keine Aufzinsung mittels Barwerttafeln, die lediglich Faktoren für konstant bleibende Zinssätze enthalten) als vielmehr einem Tippfehler geschuldet: Der Kläger geht in der Anschlussberufungsantwort irrtümlich davon aus, die (…) mitgeteilte Austrittsleistung per 1. Januar 1992 betrage Fr. 27'797.--; korrekt wären indes Fr. 23'797.--.