Da in casu lediglich 11 anstelle von 12 Ehemonaten in das besagte Beitragsintervall fallen, rechtfertigt es sich, mindestens 80 % des Differenzbetrags als vorehelich einbezahltes Kapital zu betrachten. Diese Quote stimmt im Übrigen sehr gut mit dem Ergebnis einer linearen Interpolation der tabellarischen Werte mit der Methode der kleinsten Quadrate überein. Danach lassen sich die vorgegebenen Daten durch die Gerade y = 95.46 - 16.68 * x approximieren, die für x = 11/12 einen Wert von y = 80.17 (%) liefert.