Gemäss der einschlägigen Tabelle im Anhang der Verordnung des EDI beträgt der Anteil des vorehelich angesparten Kapitals bei 6 Beitragsjahren zwischen der letzten Mitteilung der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der ersten Mitteilung der Austrittsleistung nach Eheschliessung für den Fall, dass genau ein Ehejahr in diese Beitragsdauer zu liegen kommt, 79 %. Da in casu lediglich 11 anstelle von 12 Ehemonaten in das besagte Beitragsintervall fallen, rechtfertigt es sich, mindestens 80 % des Differenzbetrags als vorehelich einbezahltes Kapital zu betrachten.