Im Verlauf dieses Zeitintervalls von genau 6 Jahren äufnete der Kläger mithin zusätzliches Kapital im Umfang des Differenzbetrags von Fr. 18'000.15, den es in Anwendung der Tabellen des EDI auf die Zeit vor der Ehe (5 Jahre und 1 Monat) und die Zeit während der Ehe (11 Monate) aufzuteilen gilt. Gemäss der einschlägigen Tabelle im Anhang der Verordnung des EDI beträgt der Anteil des vorehelich angesparten Kapitals bei 6 Beitragsjahren zwischen der letzten Mitteilung der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der ersten Mitteilung der Austrittsleistung nach Eheschliessung für den Fall, dass genau ein Ehejahr in diese Beitragsdauer zu liegen kommt, 79 %.