22a FZG handelt, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers in seiner Anschlussberufungsantwort vom 24. April 2014 die Austrittsleistung anhand der Vorgaben dieser Norm zu bestimmen. 4.2. 4.2.1. Per 1. Januar 1986 verfügte der Kläger über ein Vorsorgekapital von Fr. 5'796.85, das bis zum 1. Januar 1992 auf Fr. 23'797.-- anwuchs. Im Verlauf dieses Zeitintervalls von genau 6 Jahren äufnete der Kläger mithin zusätzliches Kapital im Umfang des Differenzbetrags von Fr. 18'000.15, den es in Anwendung der Tabellen des EDI auf die Zeit vor der Ehe (5 Jahre und 1 Monat) und die Zeit während der Ehe (11 Monate) aufzuteilen gilt.