Der Vorinstanz lag zudem ein Schreiben der Stiftung A vom 28. November 2012 vor, worin diese die aktuelle Austrittsleistung per 30. November 2012 mitteilte und ausdrücklich darauf hinwies, dass ihr wegen fehlender Unterlagen des Vorversicherers die Höhe der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat nicht bekannt sei, weswegen sich die zu teilende Austrittsleistung gemäss Art. 22 FZG nicht berechnen lasse. Da es sich nach dem vorstehend Gesagten bei der Streitsache der Parteien um einen nachgerade prototypischen Anwendungsfall von Art. 22a