Der Vorsorgeausweis (…) vom 6. Februar 1992 bezifferte das per 1. Januar 1992 vorhandene Alterskapital mit Fr. 23'797.--. Für den Zeitpunkt der Heirat oder zumindest zeitnähere Daten existieren keine Nachweise betreffend das vom Kläger angesparte Vorsorgekapital. Der Vorinstanz lag zudem ein Schreiben der Stiftung A vom 28. November 2012 vor, worin diese die aktuelle Austrittsleistung per 30. November 2012 mitteilte und ausdrücklich darauf hinwies, dass ihr wegen fehlender Unterlagen des Vorversicherers die Höhe der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Heirat nicht bekannt sei, weswegen sich die zu teilende Austrittsleistung gemäss Art. 22 FZG nicht berechnen lasse.