FZG enthaltenen Regeln können analog angewandt werden, wenn ausnahmsweise die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat nicht bekannt ist, obwohl die Ehe erst nach dem 1. Januar 1995 geschlossen wurde, wenn die Unterlagen nicht oder nicht mehr vorhanden sind (Geiser/Senti, a.a.O., Art. 22a FZG N 9). 4.1.2. Die Parteien heirateten am 1. Februar 1991. Gemäss Angaben der Stiftung B war der Kläger vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 bei ihr versichert; im Februar 1986 sei eine Freizügigkeitsleistung im Umfang von Fr. 5'796.85 eingegangen. Der Vorsorgeausweis (…) vom 6. Februar 1992 bezifferte das per 1. Januar 1992 vorhandene Alterskapital mit Fr. 23'797.--.