Die Anwendung der durch die Tabellen vorgezeichneten Berechnungsweise ist zwingend (Botschaft, in: BBl 1996 I 108 f.). Da die Tabelle – ab einer Differenz von mehr als drei Jahren zwischen der letzten Mitteilung der Freizügigkeitsstiftung vor der Heirat und der ersten nach Eheschluss – nur mehr ganze Jahre berücksichtigt, können sich erhebliche Ungenauigkeiten einstellen. Diese sind zu korrigieren, indem nötigenfalls auf Zehntelsjahre interpoliert wird (Geiser/Senti, a.a.O., Art. 22a FZG N 14). Die in Art. 22a FZG enthaltenen