Im Interesse der Praktikabilität ist deshalb von Annäherungswerten auszugehen, die anhand einer vom EDI erstellten Tabelle zu berechnen sind. Diese beruhen auf Durchschnittswerten und können im Einzelfall von den effektiven Beträgen abweichen. Um umfangreiche Beweiserhebungen zu vermeiden, die häufig trotzdem nicht zu klaren Resultaten führen dürften, lässt das FZG den Beweis nicht zu, dass die Austrittsleistung einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach der Tabelle errechneten hat. Die Anwendung der durch die Tabellen vorgezeichneten Berechnungsweise ist zwingend (Botschaft, in: BBl 1996 I 108 f.).