die Freizügigkeitsleistung für den Zeitpunkt der Heirat berechnet werden. Dieser Betrag ist für die Teilung nach Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) massgebend. Hat dagegen ein Ehegatte während der Ehe die Einrichtung der beruflichen Vorsorge gewechselt, kann nicht in der gleichen Weise vorgegangen werden. In der Regel werden die Unterlagen nicht mehr vollständig vorhanden sein, so dass nicht genau berechnet werden kann, wie hoch die Austrittsleistung nach neuem Recht im Zeitpunkt der Heirat tatsächlich gewesen wäre. Im Interesse der Praktikabilität ist deshalb von Annäherungswerten auszugehen, die anhand einer vom EDI erstellten Tabelle zu berechnen sind.