Um eine mit der Austrittsleistung im Scheidungszeitpunkt vergleichbare Grösse zu erhalten, muss vielmehr auch die Austrittsleistung für den Zeitpunkt der Eheschliessung nach FZG berechnet werden (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15.11.1995, in: BBl 1996 I 108). Hat ein Ehegatte während der Ehe die Einrichtung der beruflichen Vorsorge nicht gewechselt und verfügt die Vorsorgeeinrichtung noch über die nötigen Unterlagen, kann nach den Bestimmungen des FZG und den bei Scheidung geltenden Reglementen der Vorsorgeeinrichtung