Denn dies wäre ein rein hypothetischer Betrag, weil die Austrittsleistung früher nur einen beschränkten Zusammenhang mit der Anwartschaft auf künftige Vorsorgeleistungen hatte. Um eine mit der Austrittsleistung im Scheidungszeitpunkt vergleichbare Grösse zu erhalten, muss vielmehr auch die Austrittsleistung für den Zeitpunkt der Eheschliessung nach FZG berechnet werden (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15.11.1995, in: BBl 1996 I 108).