Entscheidend ist also nicht, was ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat aufgrund der damals geltenden Gesetze und Reglemente bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung als Austrittsleistung tatsächlich erhalten hätte. Denn dies wäre ein rein hypothetischer Betrag, weil die Austrittsleistung früher nur einen beschränkten Zusammenhang mit der Anwartschaft auf künftige Vorsorgeleistungen hatte.