Art. 22a FZG findet Anwendung, falls die Ehegatten vor Inkrafttreten des FZG heirateten, weil in diesem Fall die Austrittsleistungen der Parteien zum Zeitpunkt der Heirat nach anderen Rechtsgrundlagen berechnet wurden als heute, so dass es an der Vergleichbarkeit mangelt und auf den damals massgeblichen Betrag nicht abgestellt werden kann (Geiser/Senti, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010 [Hrsg. Schneider/Geiser/Gächter], Art. 22a FZG N 6). Entscheidend ist also nicht, was ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat aufgrund der damals geltenden Gesetze und Reglemente bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung als Austrittsleistung tatsächlich erhalten hätte.