In seiner Anschlussberufungsantwort präzisierte er seinen Berufungsantrag dahingehend, dass die Stiftung A anzuweisen sei, Fr. 104'367.70 von seiner Austrittsleistung auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Aus den Erwägungen: 4.1. 4.1.1. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, wird nach Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42)