| | Entscheid: | Mit Urteil vom 8. Januar 2014 schied das Bezirksgericht Z die Ehe der Parteien und genehmigte deren Teilvereinbarung, wonach die Beklagte Anspruch auf Fr. 125'611.-- von der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Klägers habe. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, die Stiftung A sei anzuweisen, Fr. 113'712.50 von seiner Austrittsleistung auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. In seiner Anschlussberufungsantwort präzisierte er seinen Berufungsantrag dahingehend, dass die Stiftung A anzuweisen sei, Fr. 104'367.70 von seiner Austrittsleistung auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen.