{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-06-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3B-14-8_2014-06-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10309", "Checksum": "768728a735796e184db9e23f020a8162"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3B 14 8", "2014 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 04.06.2014 3B 14 8 (2014 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Januar 2014 schied das Bezirksgericht Z die Ehe der Parteien und genehmigte deren Teilvereinbarung, wonach die Beklagte Anspruch auf Fr. 125'611.-- von der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge des Klägers habe. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung beim Kantonsgericht und beantragte, die Stiftung A sei anzuweisen, Fr. 113'712.50 von seiner Austrittsleistung auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. In seiner Anschlussberufungsantwort präzisierte er seinen Berufungsantrag dahingehend, dass die Stiftung A anzuweisen sei, Fr. 104'367.70 von seiner Austrittsleistung auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten zu überweisen. Aus den Erwägungen: 4.1. 4.1.1. Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, wird nach Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) erstellten Tabelle berechnet (Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes [SR 831.425.4]). Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, ist dieser Betrag für die Berechnung nach Art. 22 Abs. 2 FZG massgebend. Gemäss der letztgenannten Norm entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung, wobei für diese Berechnung die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen sind und Barauszahlungen während der Ehedauer nicht berücksichtigt werden. Art. 22a FZG findet Anwendung, falls die Ehegatten vor Inkrafttreten des FZG heirateten, weil in diesem Fall die Austrittsleistungen der Parteien zum Zeitpunkt der Heirat nach anderen Rechtsgrundlagen berechnet wurden als heute, so dass es an der Vergleichbarkeit mangelt und auf den damals massgeblichen Betrag nicht abgestellt werden kann (Geiser/Senti, in: Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010 [Hrsg. Schneider/Geiser/Gächter], Art. 22a FZG N 6). Entscheidend ist also nicht, was ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Heirat aufgrund der damals geltenden Gesetze und Reglemente bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung als Austrittsleistung tatsächlich erhalten hätte. Denn dies wäre ein rein hypothetischer Betrag, weil die Austrittsleistung früher nur einen beschränkten Zusammenhang mit der Anwartschaft auf künftige Vorsorgeleistungen hatte. Um eine mit der Austrittsleistung im Scheidungszeitpunkt vergleichbare Grösse zu erhalten, muss vielmehr auch die Austrittsleistung für den Zeitpunkt der Eheschliessung nach FZG berechnet werden (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15.11.1995, in: BBl 1996 I 108). Hat ein Ehegatte während der Ehe die Einrichtung der beruflichen Vorsorge nicht gewechselt und verfügt die Vorsorgeeinrichtung noch über die nötigen Unterlagen, kann nach den Bestimmungen des FZG und den bei Scheidung geltenden Reglementen der Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung für den Zeitpunkt der Heirat berechnet werden. Dieser Betrag ist für die Teilung nach Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) massgebend. Hat dagegen ein Ehegatte während der Ehe die Einrichtung der beruflichen Vorsorge gewechselt, kann nicht in der gleichen Weise vorgegangen werden. In der Regel werden die Unterlagen nicht mehr vollständig vorhanden sein, so dass nicht genau berechnet werden kann, wie hoch die Austrittsleistung nach neuem Recht im Zeitpunkt der Heirat tatsächlich gewesen wäre. Im Interesse der Praktikabilität ist deshalb von Annäherungswerten auszugehen, die anhand einer vom EDI erstellten Tabelle zu berechnen sind. Diese beruhen auf Durchschnittswerten und können im Einzelfall von den effektiven Beträgen abweichen. Um umfangreiche Beweiserhebungen zu vermeiden, die häufig trotzdem nicht zu klaren Resultaten führen dürften, lässt das FZG den Beweis nicht zu, dass die Austrittsleistung einen höheren oder niedrigeren Wert als den nach der Tabelle errechneten hat. Die Anwendung der durch die Tabellen vorgezeichneten Berechnungsweise ist zwingend (Botschaft, in: BBl 1996 I 108 f.). Da die Tabelle – ab einer Differenz von mehr als drei Jahren zwischen der letzten Mitteilung der Freizügigkeitsstiftung vor der Heirat und der ersten nach Eheschluss – nur mehr ganze Jahre berücksichtigt, können sich erhebliche Ungenauigkeiten einstellen. Diese sind zu korrigieren, indem nötigenfalls auf Zehntelsjahre interpoliert wird (Geiser/Senti, a.a.O., Art. 22a FZG N 14). Die in Art. 22a FZG enthaltenen Regeln können analog angewandt werden, wenn ausnahmsweise die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat nicht bekannt ist, obwohl die Ehe erst nach dem 1. Januar 1995 geschlossen wurde, wenn die Unterlagen nicht oder nicht mehr vorhanden sind (Geiser/Senti, a.a.O., Art. 22a FZG N 9). 4.1.2. Die Parteien heirateten am 1. Februar 1991. Gemäss Angaben der Stiftung B war der Kläger vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 bei ihr versichert; im Februar 1986 sei eine"}