Dieser Einschätzung verleiht auch der Erstrichter Nachdruck, wenn er in Ziff. 4 des Rechtsspruchs festhält, das Verfahren sei mit dieser Verfügung erledigt, während er bei effektiv superprovisorischen Massnahmen der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme hätte ansetzen müssen und das Verfahren eben gerade nicht hätte abschliessen können. Folglich unterliegt der angefochtene Entscheid der Berufung an das Kantonsgericht (vgl. Art. 308 und Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). |