Daran ändert nichts, dass die Vernehmlassungsfrist für die Gesuchsgegnerin mit wenigen Stunden äusserst knapp bemessen war, mass der Erstrichter der Angelegenheit doch nicht eine zeitliche Dringlichkeit bei, die ihn veranlasst hätte, den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf rechtliches Gehör einstweilen zu missachten und sie erst nach Erlass der Massnahmen zur Stellungnahme einzuladen. Eine Notwendigkeit des Überraschungseffekts konnte bei der gegebenen Sachlage a priori nicht bestehen, andernfalls das Gericht die Gesuchsgegnerin gar nicht aktiv über das laufende Verfahren in Kenntnis hätte setzen dürfen.