Wie eingangs festgehalten hat der Erstrichter nach Eingang des Gesuchs vom 3. November 2014 nicht umgehend superprovisorische Massnahmen verfügt, sondern der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme gesetzt und erst nach Erhalt derselben entschieden. Zum Zeitpunkt des Entscheids war mithin ein zentrales Element superprovisorischer Massnahmen – der vorläufige Verzicht auf Anhörung der Gegenpartei – nicht mehr gegeben; vielmehr hat die Vorinstanz wie in jedem regulären Verfahren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zunächst beide Parteien angehört und erst danach entschieden.