Damit harmoniert, dass die ZPO kein Rechtsmittel gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen vorsieht, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wird (BGE 137 III 417 E. 1.2 und 1.3). 3.2.3. Wie eingangs festgehalten hat der Erstrichter nach Eingang des Gesuchs vom 3. November 2014 nicht umgehend superprovisorische Massnahmen verfügt, sondern der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme gesetzt und erst nach Erhalt derselben entschieden.