Der Ausschluss eines Rechtsmittels rechtfertigt sich dabei auch wegen des Umstands, dass die interessierte Partei grundsätzlich wesentlich schneller an ihr Ziel gelangt, wenn sie das pendente Verfahren vor dem angerufenen Gericht fortsetzt als wenn sie ein Rechtsmittel bei einer neuen Instanz anhängig macht (BGE 139 III 86 E. 1.1.1; vgl. LGVE 2011 I Nr. 35). Damit harmoniert, dass die ZPO kein Rechtsmittel gegen kantonal erstinstanzliche Entscheide über superprovisorische Massnahmen vorsieht, wobei auch für den Fall der Ablehnung einer superprovisorischen Anordnung keine Ausnahme gemacht wird (BGE 137 III 417 E. 1.2 und 1.3).