Ferner sind superprovisorische Massnahmen in Konstellationen angezeigt, in denen eine vorgängige Anhörung ihren Zweck vereiteln würde, wiewohl sie aus zeitlichen Gründen nicht ausgeschlossen wäre (Güngerich, a.a.O., Art. 265 ZPO N 10; Sprecher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 11). Das Gericht hat umgehend nach Eingang des Gesuchs dasselbe zu prüfen und darüber zu befinden (Sprecher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 27). Superprovisorisch angeordnete Massnahmen können weder bei der oberen kantonalen Instanz noch beim Bundesgericht angefochten werden;