So sind superprovisorische Massnahmen anzuordnen, wenn für die Anhörung der Gegenpartei keine Zeit zur Verfügung steht, andernfalls der Rechtsschutz voraussichtlich zu spät griffe. Dabei darf der Gesuchsteller das Gesuch allerdings nicht selber zeitlich hinausgezögert haben, denn er soll nicht durch eigenes Zuwarten den Anspruch der Gegenpartei auf vorgängige Anhörung vereiteln können (Güngerich, a.a.O., Art. 265 ZPO N 7 und 9; Sprecher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 10 und 12). Ferner sind superprovisorische Massnahmen in Konstellationen angezeigt, in denen eine vorgängige Anhörung ihren Zweck vereiteln würde, wiewohl sie aus zeitlichen Gründen nicht ausgeschlossen wäre (Güngerich, a.a.O., Art.