265 ZPO N 4). Der Erlass superprovisorischer Massnahmen beschränkt sich deshalb auf Fälle, in denen es der gesuchstellenden Partei nicht zuzumuten ist, bis zur Anhörung der Gegenpartei zuzuwarten (Sprecher, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 265 ZPO N 8). Gründe dafür bilden vornehmlich zeitliche Dringlichkeit und die Notwendigkeit des Überraschungseffekts (Sprecher, a.a.O., Art. 265 ZPO N 9). So sind superprovisorische Massnahmen anzuordnen, wenn für die Anhörung der Gegenpartei keine Zeit zur Verfügung steht, andernfalls der Rechtsschutz voraussichtlich zu spät griffe.