SR 101) gebietet die vorgängige Anhörung der Gegenpartei in gerichtlichen Verfahren. Ein Abweichen davon stellt einen Grundrechtseingriff dar, der nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn er sich als erforderlich erweist. Ein Absehen von der Äusserungsmöglichkeit der Gegenpartei ist somit nur zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, weshalb selbst in Fällen hoher zeitlicher Dringlichkeit gegebenenfalls Alternativen zum herkömmlichen Einholen einer Vernehmlassung zu prüfen sind und nicht superprovisorisch verfügt werden soll, wenn etwa eine Stellungnahme innert sehr kurzer, nicht erstreckbarer Frist möglich oder per Fax, E-Mail oder Telefon erhältlich ist (Güngerich, Berner Komm.